Im Vorfeld des XIV. OCC wurde in den heiligen Hallen des Quosters turnusmäßig in Klausur gegangen - es tagte wie gewohnt das höchste Gremium, dass der stolze Verband "WOCCA" zu bieten hat: Die WOCCA-Sitzung. Nach erwartet bedeutungsschwangeren und zugleich inhaltsleeren Begrüßungsworten durch den OCB wurde stante pede auf den Kern der Sitzung zugesteuert: Die Einführung der WOCCA-Strafkatalogverordnung (WOCCA-StKatVO) als Anlage 2 zu den OC-Geboten und die damit verbundene Schaffung weitgehender Rechtssicherheit in der WOCCA.
Nach der Einführung der WOCCA-Verwaltungsordnung (VwO) und konsequenter Fortschreibung der OC-Gebote gelingt OCB Noddy89 damit ein weiterer Meilenstein in der Verschriftlichung und Festigung der WOCCA-Strukturen.
Die Beschlüsse und Ergebnisse der Sitzung im Einzelnen:- Verhandlung des Antrages der WOCCA-Verw/Abt III Recht i.A. WOCCA-Sitzung vom 27.09.2014: Einführung der WOCCA-StKatVO als Anlage 2 zu den OC-Geboten
Der L Abt III/Recht, ParfittQuo, unterbreitete der WOCCA-Sitzung den erarbeiteten, offiziellen Vorschlag der Rechtsabteilung im Namen des OCB.
Die Schaffung einer weiteren Anlage zu den OC-Geboten machte zunächst die Abänderung bzw. Ergänzung der OC-Gebote notwendig, um den neu geschaffenen Strafenkatalog zu legitimieren.
- Folgerichtig wurde zunächst OC-Gebot XV wie folgt geändert:
Fassung alt: "Der
Okey Cokey-Blatter übernimmt das Schiedsgericht."
Fassung neu:
"(1)
Verstöße
gegen die OC-Gebote sowie die den Verstößen folgenden Strafen sind abschließend
in der Strafkatalogverordnung (StKatVO) als Anlage 2 zu den OC-Geboten
geregelt.
(2)
Der
Okey Cokey Blatter übernimmt das Schiedsgericht und setzt die Strafen auf Grundlage der Strafkatalogverordnung (StKatVO) und im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung fest."
- Auf OC-Gebot XV aufbauend wurde anschließend die Einführung der Strafkatalogverordnung (StKatVO) als Anlage 2 zu den OC-Geboten an sich verhandelt. Folgende Fassung erlangt nach dem Willen der Sitzung mit sofortiger Wirkung Rechtskraft (Passagen, die durch die Sitzung abgeändert/ergänzt wurden, sind rot markiert:
§ 1 Sachlicher Geltungsrahmen
(1)
Diese
Verordnung regelt abschließend die Tatbestände und die sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen aller Verstöße gegen die OC-Gebote auf Grundlage von OC-Gebot XV (1).
(2)
Die
Durchsetzung des durch diese Verordnung festgesetzten Strafrahmens obliegt gemäß
OC-Gebot XV (2) dem Okey Cokey Blatter und nur auf dessen ausdrücklicher
Weisung hin den nachgeordneten Verwaltungsstellen.
§ 2 Rechtsmittel
(1)
Gegen
eine vom Okey Cokey Blatter oder in dessen Auftrag von nachgeordneten
Verwaltungsstellen festgesetzte Rechtsfolge kann Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch hat fristgerecht bis 0 Uhr des Folgetages schriftlich an die
WOCCA-Verwaltung zu ergehen (AC-Daniel@web.de).
(2)
Legt
ein Beteiligter fristgerecht Widerspruch gegen eine Entscheidung des OCB ein,
so kommt es darüber zu einer Abstimmung durch die Mitglieder der WOCCA-Sitzung
zum nächstmöglichen Termin. Bis zur endgültigen Abstimmung über den Einzelfall
erlangt die vom OCB ausgesprochene Strafe keine Rechtskraft, sofern es sich
nicht um eine spielimmanente Entscheidung am Turniertag handelt (in diesem
Falle gilt Abs.3).
(3)
Ein
Widerspruch am Turniertag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Okey Cokey Cup
wird nicht unterbrochen.
§ 3
Strafvorschriften für den Turnierverantwortlichen
(1)
Wer
Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einen
Okey Cokey Cup organisiert, bei dem entgegen Gebot I
andere als die Trainer YuF, Luhusteuck,
Noddy89 und ParfittQuo partizipieren oder einer der vier Trainer fehlt, wird
mit Ausschluss von allen Wettbewerben der WOCCA bestraft. Die Ergebnisse eines
solchen Turnieres gelten wie das Turnier selbst als nichtig.
2.
einen
Okey Cokey Blatter-Pokal oder einen Okey Cokey Intertoto Cup organisiert, ohne,
dass mindestens drei (im Falle eines OCBP) oder 4 (im
Falle eines OCIC) der in Gebot I genannten Trainer partizipieren,
wird mit einem Abzug von 3 Sternen (bei
3 zu betreuenden Teams) bzw. 2 Sternen (bei zwei zu betreuenden Teams)
hinsichtlich der Gesamt-Sterne-Bewertung für den jeweils kommenden Okey Cokey
Cup bestraft. Die Ergebnisse eines solchen Turnieres gelten wie das Turnier
selbst als nichtig.
(2)
Wer
als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig die in Gebot XX genannten
Pflichten nicht erfüllt, muss die Kosten für den stattfindenden Okey Cokey Cup
selber tragen.
§ 4
Strafvorschriften für Trainer
(1)
Wer
als Trainer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Gebot Va (1) die präferierte
Mannschaftswahl der WOCCA-Verwaltung nicht bis spätestens dem 7. Tag (12 Uhr
mittags) vor einem Okey Cokey Cup mitteilt, verwirkt im Konfliktfall seinen
Anspruch auf ein bestimmtes Team. Eine Auslosung i.S.v. Gebot Va (2) findet
nicht statt.
(2)
Wird
der Okey Cokey Blatter entgegen Gebot VIIa (3) nicht unverzüglich vor und nach
einer Losung in Kenntnis gesetzt, so wird jeder an der Losung teilnehmende
Trainer mit einem Abzug von 1 Stern hinsichtlich der Gesamt-Sterne-Bewertung
für den jeweils kommenden Okey Cokey Cup bestraft.
(3)
Wer
als Trainer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Gebot V (2) als bereits
ausgeschiedener Trainer im Halbfinale die Übernahme eines ihm vorgesetzten Teams
ablehnt,
2.
entgegen Gebot VI bei einem Okey Cokey Cup das Siegerteam des vorangegangenen
Okey Cokey Cups nicht antreten lässt,
3.
entgegen Gebot VII die Gesamtzahl der Sterne-Bewertungen überschreitet,
4.
entgegen Gebot XI Spielertransfers in der Sommerpause tätigt,
kann
mit einem Abzug von 2-3 Sternen (bei 3 zu betreuenden Teams) bzw. 1-2 Sternen
(bei zwei zu betreuenden Teams) hinsichtlich der Gesamt-Sterne-Bewertung für
den stattfindenden Okey Cokey Cup bestraft werden. Die so getätigten Spielertransfers
sind rückgängig zu machen.
(4)
Lässt
ein Trainer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Gebot IX seine Mannschaften
nicht in ihren Heimtrikots auflaufen, so kann das Spiel mit 0:3, maximal jedoch
mit 0:6 gegen ihn gewertet werden, wenn dadurch die Wahl des Heimtrikots der
gegnerischen Mannschaft verhindert wird.
(5)
Verhindert
ein Trainer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Gebot Xa die künstliche
Wiederherstellung eines Spielstandes oder beginnt abweichend von dem im
Einzelfall festgesetzten Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme ernsthafter
Spielhandlungen, so kann das Spiel mit 0:3, maximal jedoch mit 0:6 gegen ihn
gewertet werden.
(6)
Setzt
ein Trainer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spieler ein, der sich
1.
entgegen
Gebot XI (1) noch in seinem Verein befindet,
2.
entgegen
Gebot Va (3) nicht in seinem 18er-Kader befindet,
3.
aufgrund
einer Roten Karte oder Gelb-Roten Karte gesperrt ist,
so
kann das Spiel mit 0:3, maximal jedoch mit 0:6 gegen ihn gewertet werden.
Außerdem hat der Trainer im darauffolgenden Spiel die drei nominell in der
Gesamtstärke schlechtesten Feldspieler seines 18er-Kaders einzusetzen. Die drei
nominell in der Gesamtstärke besten Feldspieler seines 18er-Kaders sind zudem
für dieses Spiel gesperrt.
§ Verjährung
Mit
Beendigung des jeweils aktuellen Okey Cokey Cups verjähren die in § 4 (6)
dieser Verordnung genannten Strafen automatisch.
§ Zeugen
Für
die Ahndung von Strafen gem. §§ 4 (4),(5),(6) sind mindestens drei Stimmen der
WOCCA-Sitzung erforderlich.
2. Diskurs über die Bedeutung der Nebenturniere des OCC und deren Verwertung
Durch Trainer ParfittQuo angestoßen entwickelte sich in der WOCCA-Sitzung eine rege Diskussion über die Stellung der Nebenturniere OCCC/OCBP/OCIC, die gem OC-Gebot I lediglich den Charakter von Freundschaftsspielen haben. Insbesondere ParfittQuo verwies dabei auf die Problematik, dass der WOCCA Turniere in ihrem Namen "untergeschoben" werden könnten, wie zuletzt geschehen, bei einem Turnier, das esntgegen dem eindeutigen Wortlaut von OC-Gebot I OCIC genannt wurde. Das unbestritten große Potenzial in vermarktungstechnischer und finanzieller Hinsicht anerkennend, begrüßte man den Vorschlag von Trainer Yuf28, zur nächsten WOCCA-Sitzung einen beschlussfähigen Antrag zur Neuregelung von OC-Gebot I vozulegen.
Hochachtungsvoll,
ihr ParfittQuo
WOCCA-Verw/Vorst
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